Satzung

r(h)ein-kul­tur-welt

Ver­eins­sat­zung
beschlossen auf der 10. Mitgliederversammlung am 08.02.2014

§ 1 NA­ME UND SITZ

Der Ver­ein führt den Na­men r(h)ein-kul­tur-welt, abgekürzt rkw.
Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Duisburg, ursprünglich des Amtsge­richts Dins­la­ken, einge­tra­gen.
Er hat sei­nen Sitz in Vo­er­de.
Ver­ein­san­schrift ist die Ad­res­se des je­wei­li­gen 1. Vor­sit­zen­den.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

Der Ver­ein ist selbst­los tä­tig.

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Si­nne des Ab­schnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Ab­ga­ben­ord­nung.

Die Ver­ein­sar­beit er­streckt sich schwer­punkt­mä­ßig auf vier Kulturbereiche:

  • Li­te­ra­tur
  • Kunst
  • Musik
  • Theater

Er be­zweckt:

  1. die För­de­rung an­spruchs­vol­ler Kul­tur­ auf ho­hem Ni­veau,
  2. ei­ge­ne Ak­ti­vi­tä­ten in den vier Bereichen zu or­ga­ni­sie­ren und durch­zu­füh­ren,
  3. die Un­ter­stüt­zung von Ak­ti­vi­tä­ten an­de­rer Kul­tur­schaf­fen­der, die Ver­an­stal­tun­gen in die­sen vier Be­rei­chen auf dem ge­wünsch­ten Ni­veau ma­chen,
  4. die För­de­rung der Ju­gend­ar­beit in die­sen vier Bereichen.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son kann Mit­glied wer­den.

Zum Zwe­cke des Er­werbs der Mit­glied­schaft ist ein schrift­li­cher Auf­na­hme-An­trag zu stellen, über den der Vor­stand ent­schei­det. Die Auf­na­hme des An­trags­tel­lers oder die Ab­lehnung des An­tra­ges ist dem An­trags­tel­ler schrift­lich mitzuteilen, oh­ne dass es ei­ner be­son­de­ren Begrün­dung be­darf.

Es be­steht kein Rechts­an­spruch auf Auf­na­hme in den Ver­ein.

Mit der Auf­na­hme er­kennt das Mit­glied die Sat­zung des Ver­eins an.

Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr.

Auf Beschluss des Vorstands können Vereinsmitglieder, die sich um die Arbeit und das Ansehen des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Eh­renvorsitzenden ernannt werden.

Die Mit­glied­schaft er­lischt:

  1. durch Tod
  2. durch Aus­tritt.
    Die­ser ist dem Ver­ein zum Jahresende schrift­lich un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kün­di­gungs­frist von 3 Mo­na­ten mit­zu­tei­len.
  3. durch Ausschluss sei­tens des Vor­stan­des:
  • bei Ab­er­ken­nung der bür­gerl­ichen Eh­ren­rech­te,
  • we­gen un­eh­ren­hafter Hand­lun­gen,
  • we­gen ver­eins­schä­di­gen­den Ver­hal­tens,
  • wenn Be­i­trä­ge für ei­nen Zeit­raum von 6 Mo­na­ten rück­stän­dig sind und ih­re Zahlun­gen nicht in­ner­halb ei­ner Frist von 14 Ta­gen nach er­gan­ge­ner Mah­nung er­folgen.

Die Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenvorsitz erlischt, wenn die Mitgliedschaft endet.

Mit dem Aus­schei­den aus dem Ver­ein er­lö­schen al­le An­sprü­che dem Ver­ein ge­gen­über.

§ 4 RECH­TE UND PFLICH­TEN DER MITGLIEDER

Die Mit­glieder ha­ben das Recht, an den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen des Ver­eins teil­zu­nehmen, An­träge zu stel­len und das Stimm­recht aus­zu­üben. Je­des stimm­be­rech­ti­g­te Mit­glied hat ei­ne Stim­me. Stimm­recht, akti­ves und pas­si­ves Wahl­recht gelten ab dem 18. Le­bensjahr nach min­des­tens 4 Wo­chen Mit­glied­schaft. Ei­ne Über­tra­gung des Stimm­rechts an ei­n an­de­res Mit­glied des Ver­eins ist nur schriftlich mög­lich. Soll­te die­ses Ver­eins­mit­glied sein ei­ge­nes Stimm­recht nicht aus­üben dür­fen, so ist auch die Aus­übung über­tra­ge­ner Stimm­rech­te für an­de­re Mit­glie­der nicht mög­lich.

Die Mit­glie­der ha­ben die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgesetzten Bei­trä­ge im Vo­raus bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres zu ent­rich­ten.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags ver­pflichtet.

§ 5 VER­WEN­DUNG VON VEREINSMITTELN

Ein­künf­te und Ve­rmögen dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der des Ver­eins er­hal­ten in ih­rer Ei­gen­schaft als Mit­glie­der kei­ne Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen sind da­von nicht be­trof­fen.

Es darf kei­ne Per­son durch Ausg­a­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­he Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt wer­den.

Der Auf­wand des Ver­eins wird durch Bei­trä­ge, Spen­den oder Ein­künf­te aus Ver­an­stal­tungen ge­deckt. Die Aus­ga­ben des Ver­eins wer­den vom Vor­stand fest­ge­legt, wo­bei für je­de Aus­ga­be ei­n Be­leg vor­ge­legt wer­den muss.

Die Ein­nah­men des Ver­eins müs­sen auf ein Bank­kon­to ein­ge­zahlt wer­den. Bankvoll­macht haben der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer und zwar jeder einzeln.

§ 6 OR­GAN­E DES VEREINS

Die Or­ga­ne des Ver­eins sind:

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
  2. Der geschäftsführende Vor­stand.
  3. Der erweiterte Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Dem ge­schäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Verein wird ge­richtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

In Bankgeschäften bis zu einem Geldwert von € 3.000,00 wird der Verein durch ein Mit­glied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und fünf Beisit­zern. Die­se Bei­sit­zer wer­den auf Grund ih­rer Kom­pe­tenz vom geschäftsführen­den Vor­stand für zwei Jahre be­ru­fen und der Mit­glie­der­ver­samm­lung vorgestellt. Die Kom­pe­tenz be­zieht sich jeweils auf einen der vier Schwer­punk­te der Ver­ein­sar­beit: Li­te­ra­tur, Kunst, Mu­sik und Thea­ter, sowie auf die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Ziele des Ver­eins.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det je­des Jahr, mög­lichst im 1. Quar­tal, statt. Hier­zu sind al­le Mit­glieder vom geschäftsführenden Vorst­and un­ter An­ga­be der Ta­ges­or­dnung schrift­lich ein­zu­la­den.

An­trä­ge zur Ta­ges­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung müs­sen min­des­tens ei­ne Wo­che vor­her schrift­lich mindestens einem geschäftsführenden Vor­standsmitglied ein­ge­reicht wer­den und be­grün­det sein.

Der Mit­glie­der­ver­samm­lung ob­lie­gen:

Ent­ge­gen­na­hme des Re­chen­schafts­be­rich­tes des geschäftsführenden Vor­stan­des und des Berichtes der Kassenprüfer.
Ent­las­tung des geschäftsführenden Vor­stan­des.
Wahl des neu­en geschäftsführenden Vor­stan­des:

  1. Der neue geschäftsführende Vor­stand wird für die Dau­er von zwei Jah­ren mit ein­fa­cher Mehr­heit ge­wählt. Er­ führt die Ge­schäf­te des Ver­eins bis zur Neu­wahl wei­ter. Die Wahl jedes geschäftsführenden Vorstandsmitglieds hat in ge­trenn­ten Wahlgän­gen zu er­fol­gen.
  2. Fest­set­zung der Hö­he und der Fäl­lig­keit des Jah­res­bei­tra­ges.
  3. Wahl von zwei Kas­sen­prü­fern:
  4. Die Kas­sen­prü­fer dür­fen dem Vor­stand nicht an­ge­hö­ren.
  5. Je­de Än­de­rung der Sat­zung.
  6. Än­de­run­gen kön­nen nur mit 3/4 Mehr­heit der an­we­sen­den stimm­be­rech­ti­gten Mitglie­der be­schlos­sen wer­den.
  7. Ent­schei­dung über die ein­ge­reich­ten An­trä­ge.
  8. Auf­lö­sung des Ver­eins.

Ei­ne au­ße­ror­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss vom 1. oder 2. Vorsitzenden ein­be­ru­fen wer­den, wenn min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich mit An­ga­be des Grun­des be­an­tragt. Der geschäftsführende Vor­stand kann beim Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des die Ein­be­ru­fung ei­ner au­ßer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlies­sen.

Die Mit­glie­derversammlung be­schließt über An­träge durch ein­fa­che Mehr­heit der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der, dies gilt auch bei Wah­len.

Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung und de­ren Be­schlüs­se ist ein Pro­to­koll an­zu­fer­ti­gen, das vom Schrift­füh­rer und dem 1. oder 2. Vor­sit­zen­den zu un­ter­schrei­ben und den Mit­glie­dern zu über­sen­den ist.

§ 8 GESCHÄFTSFÜHRENDER VOR­STAND

Der geschäftsführende Vorstand hat vor al­lem fol­gen­de Auf­ga­ben:

  1. Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und Auf­stel­lung der Ta­ge­sord­nun­gen
  2. Ein­be­ru­fun­g der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen
  3. Aus­füh­rung der Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen
  4. Auf­stel­lung ei­nes Haus­halts­pla­nes für je­des Ge­schäfts­jahr, Genehmigung der Veranstaltungen, Buch­füh­rung, Er­stel­lung ei­nes Jah­res­be­rich­tes.

Der geschäftsführende Vor­stand ist be­rech­tigt, Ar­beits­krei­se ein­zu­set­zen.

Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden einstimmig gefasst, wobei die Zustimmung eines evtl. nicht anwesenden Mitglieds auch schriftlich eingeholt werden kann. Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Sitzung vorliegen muss und aufzubewahren ist.

So­weit in­fol­ge ei­ner Auf­la­ge des Re­gis­ter­ge­richts oder ei­ner an­de­ren Be­hör­de ei­ne Sat­zungs­än­de­rung er­for­der­lich ist, ist der geschäftsführende Vor­stand i.S. d. § 26 BGB (oder: der Vor­sit­zen­de) be­fugt, die­se Sat­zungs­än­de­rung zu be­schlie­ßen.

§ 9 ERWEITERTER VORSTAND

Der erweiterte Vor­stand ist für al­le An­ge­le­gen­hei­ten des Ver­eins zu­stän­dig, so­weit sie nicht durch die Sat­zung ei­nem an­de­ren Ver­ein­sor­gan zu­ge­wie­sen sind.

Der erweiterte Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Pla­nung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
  2. Be­schluss­fas­sung über Auf­nah­me, Strei­chung und Aus­schluss von Mit­glie­dern
  3. Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

Der erweiterte Vorstand ist bei Bedarf durch den Schriftführer einzuberufen. Die Ein­la­dung hat in der Re­gel 14 Ta­ge vor­her un­ter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung zu er­fol­gen.

Der erweiterte Vor­stand ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens vier Mit­glie­der, davon min­destens zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand, an­we­send sind.

Die Be­schlüs­se des erweiterten Vor­stan­des wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men der an­we­sen­den Vor­stands­mit­glie­der ge­fasst. Über je­de Sit­zung ist ei­ne Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die in der nächs­ten Vorstandssit­zung vor­lie­gen muss und auf­zube­wah­ren ist.

Ehrenvorsitzende haben das Recht, an jeder Vorstandssitzung beratend teilzunehmen. Sie erhalten regelmäßig die Einladungen und Protokolle zu den Sitzungen.

Die Mit­glie­der des erweiterten Vor­stan­des üben ih­re Äm­ter eh­ren­amt­lich aus.

§ 10 GE­RICHTSS­TAND

Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand für al­le aus die­ser Sat­zung sich er­ge­ben­den Rech­te und Pflich­ten ist Dins­la­ken.

§ 11 AUF­LÖ­SUNG DES VER­EINS

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur von ei­ner zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen außeror­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 3/4 der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glieder be­schlos­sen wer­den.

Im Fal­le der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­eins­ver­mö­gen der Stadt Vo­er­de zu, die es un­mit­telbar und aus­schließ­lich für ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Ver­eins zu ver­wen­den hat.

Voerde, den 08. Februar 2014