r(h)ein-kultur-welt
Vereinssatzung
beschlossen auf der 10. Mitgliederversammlung am 08.02.2014
§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen r(h)ein-kultur-welt, abgekürzt rkw.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg, ursprünglich des Amtsgerichts Dinslaken, eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Voerde.
Vereinsanschrift ist die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Vereinsarbeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf vier Kulturbereiche:
- Literatur
- Kunst
- Musik
- Theater
Er bezweckt:
- die Förderung anspruchsvoller Kultur auf hohem Niveau,
- eigene Aktivitäten in den vier Bereichen zu organisieren und durchzuführen,
- die Unterstützung von Aktivitäten anderer Kulturschaffender, die Veranstaltungen in diesen vier Bereichen auf dem gewünschten Niveau machen,
- die Förderung der Jugendarbeit in diesen vier Bereichen.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden.
Zum Zwecke des Erwerbs der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme-Antrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr.
Auf Beschluss des Vorstands können Vereinsmitglieder, die sich um die Arbeit und das Ansehen des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austritt.
Dieser ist dem Verein zum Jahresende schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mitzuteilen. - durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
- wegen unehrenhafter Handlungen,
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
- wenn Beiträge für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgen.
Die Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenvorsitz erlischt, wenn die Mitgliedschaft endet.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht gelten ab dem 18. Lebensjahr nach mindestens 4 Wochen Mitgliedschaft. Eine Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Mitglied des Vereins ist nur schriftlich möglich. Sollte dieses Vereinsmitglied sein eigenes Stimmrecht nicht ausüben dürfen, so ist auch die Ausübung übertragener Stimmrechte für andere Mitglieder nicht möglich.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge im Voraus bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
§ 5 VERWENDUNG VON VEREINSMITTELN
Einkünfte und Vermögen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen sind davon nicht betroffen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Aufwand des Vereins wird durch Beiträge, Spenden oder Einkünfte aus Veranstaltungen gedeckt. Die Ausgaben des Vereins werden vom Vorstand festgelegt, wobei für jede Ausgabe ein Beleg vorgelegt werden muss.
Die Einnahmen des Vereins müssen auf ein Bankkonto eingezahlt werden. Bankvollmacht haben der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer und zwar jeder einzeln.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung.
- Der geschäftsführende Vorstand.
- Der erweiterte Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
In Bankgeschäften bis zu einem Geldwert von € 3.000,00 wird der Verein durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und fünf Beisitzern. Diese Beisitzer werden auf Grund ihrer Kompetenz vom geschäftsführenden Vorstand für zwei Jahre berufen und der Mitgliederversammlung vorgestellt. Die Kompetenz bezieht sich jeweils auf einen der vier Schwerpunkte der Vereinsarbeit: Literatur, Kunst, Musik und Theater, sowie auf die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Ziele des Vereins.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr, möglichst im 1. Quartal, statt. Hierzu sind alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich mindestens einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes:
- Der neue geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl jedes geschäftsführenden Vorstandsmitglieds hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl von zwei Kassenprüfern:
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Jede Änderung der Satzung.
- Änderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Entscheidung über die eingereichten Anträge.
- Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der geschäftsführende Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschliessen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, dies gilt auch bei Wahlen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern zu übersenden ist.
§ 8 GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
Der geschäftsführende Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Genehmigung der Veranstaltungen, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise einzusetzen.
Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden einstimmig gefasst, wobei die Zustimmung eines evtl. nicht anwesenden Mitglieds auch schriftlich eingeholt werden kann. Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Sitzung vorliegen muss und aufzubewahren ist.
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der geschäftsführende Vorstand i.S. d. § 26 BGB (oder: der Vorsitzende) befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
§ 9 ERWEITERTER VORSTAND
Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der erweiterte Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand ist bei Bedarf durch den Schriftführer einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, davon mindestens zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand, anwesend sind.
Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Vorstandssitzung vorliegen muss und aufzubewahren ist.
Ehrenvorsitzende haben das Recht, an jeder Vorstandssitzung beratend teilzunehmen. Sie erhalten regelmäßig die Einladungen und Protokolle zu den Sitzungen.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 10 GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Dinslaken.
§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Voerde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
Voerde, den 08. Februar 2014